Geänderte Satzung des TC Greffern e. V. genehmigt durch die Mitgliederversammlung am Mittwoch, 23. Januar 2008
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der am 10. November 1989 in Greffern gegründete Verein trägt den Namen „Tennisclub Greffern“. Er ist hervorgegangen aus der Tennisabteilung des TUS Greffern, die am 23. September 1983 in Greffern gegründet wurde.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 77836 Rheinmünster-Greffern, Zur Rheinfähre 40.
(3) Er ist in das Vereinsregister (VR 345) beim Amtsgericht Bühl eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die der Jugendarbeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jeder kann Mitglied werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
(2) Es gibt folgende Arten von
Mitgliedschaften:
1. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder
3. Passive Mitglieder
4. Jugendmitglieder
Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet
im Zweifelsfalle der Vorstand.
Zu 1.: Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport
oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt, genießen aber
Beitragsfreiheit.
Zu 2.: Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben sowohl das aktive als
auch das passive Wahlrecht.
Zu 3.: Passive Mitglieder sind vereinsfördernde Mitglieder.
Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet kein Spielrecht.
Zu 4.: Als Jugendliche werden alle Mitglieder gezählt, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/-in erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/-in schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. Mit dem Tod des Mitglieds
2. Durch Austritt des Mitglieds
3. Durch Ausschluss aus dem Verein
4. Durch Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag – gegebenenfalls auch die Umlage – nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Ein Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
§ 6 – Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich jährlich fällig und ist durch Bankeinzug zu bezahlen.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Sonderleistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rheinmünster und in der Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung - sofern möglich - schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen, sind mit zwei Drittel Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a)
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Genehmigung des Voranschlages
f) Festsetzung der Beiträge und etwaigen Sonderleistungen
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Verschiedenes
(8) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/-in
d) dem/der Sportwart/-in e) dem/der Jugendwart/-in
f) dem/der Clubhauswart/-in
g) dem/der Schriftführer/-in
h) dem/der Platzwart/-in
i) dem/der Beisitzer/-in für den Verantwortungsbereich ⇒
Breitensport ⇒
Web- Site-Koordinator
⇒ Pressearbeit ⇒ Allgemeinaufgaben
Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden. Werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Abstimmung per Akklamation einstimmig wünscht.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist jeweils der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat alleine Vertretungsrecht.
(3) Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch
den Vorstand eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Vermeidung des
Wechsels der kompletten Vorstandschaft wird jährlich ein Teil des
Vorstandes gewählt. Folgende Vorstandsmitglieder werden gemeinsam
gewählt:
a) der/die stellvertretende Vorsitzende
b) der/die Jugendwart/-in
c) der/die Beisitzer/-in für den Verantwortungsbereich ⇒
Breitensport ⇒ Web-Site-Koordinator ⇒
Pressearbeit ⇒ Allgemeinaufgaben
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtsperiode – zum Ausgleich der anfallenden Unkosten, die durch ihre Arbeit verursacht werden – vom Jahresbeitrag befreit.
(4) Der Vorsitzende im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit, unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltende Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 – Kassenprüfung
(1) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, vom Vorstand, insbesondere vom Schatzmeister, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und so weit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.
§ 12 – Strafen
(1) Strafen sind:
• Verwarnung, Verweis und Ermahnung
• Geldbußen nach Vorstandsbeschluss im Einzelfall
• Verminderung besonderer Befugnisse (z. B. Tätigkeitsverbot)
• Ausweisung (Hausverbot)
• Ausschluss aus dem Verein
(2) Strafen dürfen nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes verhängt werden. Wichtige Gründe sind
insbesondere:
• Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und
die Kameradschaft
• Schädigung des Ansehens und der Belange
des Vereins
• Nichtzahlung des Beitrags nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung
(3) Für die Verhängung von Strafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder.
(4) Vor der Beschlussfassung über die Strafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich dem Vorstand zu geben. Hierzu kann der Vorstand eine angemessene Frist setzen, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann.
(5) Der Vorstand soll sich gegebenenfalls durch Beweismittel, wie Zeugen oder Unterlagen hinreichend informieren.
(6) Der Beschluss über eine Strafe ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen. Der Rechtsweg gegen den Beschluss ist ausgeschlossen.
§ 13 – Satzung des Deutschen Tennisbundes Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes e. V. einschließlich deren sonstiger Bestimmungen sowie die Vereinssatzung verbindlich.
§ 14 – Vermögen des Vereins
(1) Das Mitglied hat keinen Anteil an dem Vermögen des Vereins. Etwaige Gewinne aus Einnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Ein Mitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins anteilmäßig beanspruchen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Für Angestellte und Arbeiter, als Arbeitnehmer des Vereins gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.
(5) Im Falle einer Vereinsauflösung, fällt das Vermögen der Gemeinde Rheinmünster zu. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 – Haftung
(1) Der Verein und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen. Darüber hinaus wird durch den Verein keine Haftung für Diebstähle übernommen, die auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins geschehen.
77836 Rheinmünster-Greffern, 23. Januar 2008
gez. Christian Koch, 1. Vorsitzender




